AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen AID Dienstleistungen A. Iciek, Haushaltsauflösung, Entrümpelung, Transport und Umzug, Josef-Führer-Str. 38 80997 München („Möbelspediteur“), und dessen Kunden („Kunde“).

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Wohnungsumzüge, Transportleistungen, Entrümpelungen sowie für sonstige Dienstleistungsverträge. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich durch den Möbelspediteur zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Möbelspediteur in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Möbelspediteurs maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Leistungen

(1) Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

(2) Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(3) Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

(4) Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Dübel-, Elektro-, Sanitär- und sonstigen Installationsarbeiten verpflichtet.

(5) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für deren sorgfältige Auswahl.

(6) Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

§ 3 Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

§ 4 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

§ 5 Mitwirkung des Absenders

(1) Der Absender hat sicherzustellen, dass er oder ein bevollmächtigter Dritter zu den Be- und Entladezeiten an der jeweiligen Be- oder Entladestelle anwesend ist.

(2) Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Komponenten von empfindlichen Geräten wie z.B. Plattenspielern, Fernsehern, Radios, PCs, Soft- und Hardware, EDV-Anlagen und Ähnlichem fachgerecht für den Transport zu sichern. Außerdem sind vom Absender Gegenstände wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Rahmen, Leuchter, Lampenschirme und andere Gegenstände von großer Empfindlichkeit fachgerecht für den Transport zu sichern. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung ist dabei empfohlen. Alternativ steht es dem Absender frei, jegliche empfindliche Transportmaterialien im Vorfeld zu deklarieren und eine besondere Transportierung zu buchen. Hiernach wird der Möbelspediteur die Buchung vermerken und mit besonderem Schutzmaterial und Sorgfalt die empfindlichen Gegenstände verpacken und transportieren.

(3) Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, vom Absender selbst verpackte Gegenstände auf eine fachgerechte Transportsicherung hin zu überprüfen.

(4) Der Absender ist verpflichtet, auf Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle oder sonstige ihm bekannten Hindernisse hinzuweisen. Gibt der Absender an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so ist der Möbelspediteur berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Der Möbelspediteur ist berechtigt für Mehraufwand, der infolge nicht vorhandener oder defekter Aufzüge, welche vom Absender als vorhanden und funktionsfähig angegeben wurden, eine angemessene Vergütung zu verlangen.

(5) Der Absender ist verpflichtet, sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs rechtzeitig vorzunehmen, insbesondere das Umzugsgut ordnungsgemäß zu verpacken, sowie Böden, Wände und Treppenhäuser durch geeignete Maßnahmen vor Verunreinigung und/ oder Beschädigung ausreichend zu schützen. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde den Möbelspediteur mit entsprechenden Vorbereitungsleistungen als Zusatzleistungen beauftragt hat. Der Absender ist verpflichtet dem Umzugsunternehmen ein ordentliches und sicheres Arbeiten zu ermöglichen. So ist es die Aufgabe des Absenders, Straßen von Eis und Glätte, Schlamm oder sonstigen groben Verunreinigungen freizuhalten.

§ 6 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

(1) Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten nach Beendigung der Entladung und bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Bei Umzügen über zwei Tage ist die Hälfte des Rechnungsbetrages nach Beendigung jedes Tages fällig.

(2) Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.

(3) Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungs- Verpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Möbelspediteurs ist lt. § 451e HGB auf € 620,– je Kubikmeter beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt der Möbelspediteur eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.

(2) Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. Farben, Lacke und andere gefährliche Transportgüter werden nicht transportiert.

(3) Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und Auskünfte zu erteilen, deren der Möbelspediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsguts. Der Absender ist verpflichtet, den Möbelspediteur rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages informieren.

(4) Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der Absender diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.

(5) Der Möbelspediteur ist gemäß § 451d HGB von der Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
  • Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

§ 8 Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 9 Rücktritt und Kündigung

(1) Beim Umzugsvertrag handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

(2) Der Absender kann den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder

  1. a) die vereinbarte Vergütung sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;
  2. b) oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

§ 10 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Landgericht München I ausschließlich zuständig.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine von ihr betriebene Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Adresse
  • Josef-Führer-Str. 38
    80997 München

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